Die Steuerverzinsung (zu Gunsten und zu Lasten des Stpfl.) nach § 233a AO iVm. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist für Verzinsungszeiträumeab dem 1.1.2014 wegen der Realitätsferne des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % im Verhältnis zum Marktzins mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Das hat das BVerfG mit Beschl. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 v. 8.7.2021 entschieden, Pressemitteilung des BVerfG 77/2021 v. 18.8.2021.

Nach der Entscheidung sind die Verzinsungsregelungen jedoch für Verzinsungszeiträume v. 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 weiter anwendbar.

Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31.7.2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab Januar 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.

Anm.: Einmal mehr profitieren die Stpfl. für die Vergangenheit wenig von den zu treffenden Neuregelungen, weil davon nur die für Verzinsungszeiträume ab 2019 entstehenden Zinsen betroffen sind.

Das BVerfG hat es dem Gesetzgeber überlassen, wie er die zu treffenden Neuregelung ausgestalten will. Er ist nicht dazu verpflichtet, einen variablen Zinssatz einzuführen. Die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelungen stützt sich lediglich darauf, dass die Vollverzinsung (ungerechtfertigte) Vorteile aus der vorübergehenden Anlage der verspätet gezahlten Steuern abschöpfen will, jedoch spätestens seit 2014 Zinsen von 6 % idR nicht mehr erzielbar sind.