Aufgrund der Vielzahl an Hilfeaufrufen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg betroffenen Menschen, haben wir Ihnen eine kleine Übersicht der aktuellen Regelungen und Informationen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Geldspenden und Sachspenden zusammengefasst:
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Privatpersonen können Spenden bis 300 EUR anhand ihres Bankkontoauszuges bzw. Buchungsbestätigung der Überweisung nachweisen und ohne weitere Zuwendungsbestätigung in ihrer Steuererklärung geltend machen. Ab 300 EUR wird zwingend eine Zuwendungsbestätigung benötigt. Die Grundvoraussetzung, dass der Spendenempfänger eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung sein ist, muss natürlich immer gegeben sein.

Bis zum 31. Dezember 2022 ist die betragsmäßige Grenze von 300 EUR für die Notwendigkeit einer Zuwendungsbestätigung zudem ausgesetzt, wenn die Zahlung direkt auf ein eigens eingerichtetes Sonderkonto geleistet wird, was zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten geführt wird.
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Steuerbegünstigte Körperschaften wie Vereine dürfen Vereinsmittel, die anlässlich des Ukraine-Kriegs eingeworben wurden, auch dafür verwenden, obwohl dies nicht im Satzungszweck aufgenommen wird. Die Satzung muss dafür nicht geändert werden. Auch eine Weiterleitung dieser eingeworbenen Gelder an andere Körperschaften, die z.B. mildtätige Zwecke verfolgen, zur Unterstützung der von dem Ukraine-Krieg betroffenen Menschen ist erlaubt.

Auch eigene Vereinsmittel, die keiner expliziten Bindung unterliegen, können dafür verwendet werden, ohne dass dies die Gemeinnützigkeit gefährdet. Auch hierfür muss die Satzung nicht geändert werden.
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Unternehmen können Aufwendungen zur Unterstützung der von dem Ukraine-Krieg betroffenen Menschen als Betriebsausgaben geltend machen, wenn diese sich davon „Vorteile im unternehmerischen Ansehen versprechen“. Öffentliche Unterstützungsaufrufe oder Postings im Internet reichen hierfür völlig aus.
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Unternehmen haben die Möglichkeit, gemeinsam mit der Belegschaft über Arbeitslohnspenden zu helfen. Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten von Unterstützungen für die vom Ukraine-Krieg betroffenen Menschen (entweder direkt über das Unternehmen oder über die Weiterleitung auf ein Spendenkonto), bleiben diese Teile beim steuerpflichtigen Arbeitslohn außer Ansatz.

Diese Zahlungen unterliegen also nicht der Lohnsteuer. Eine Berücksichtigung als Spende in der Einkommensteuererklärung ist dann nicht mehr gegeben. Trotzdem kann es in vielen Fällen günstiger sein, direkt vom unversteuerten Brutto zu spenden und den Betrag nicht in der Einkommensteuererklärung aufzunehmen als aus dem versteuerten und übrig gebliebenen Netto die Spende zu leisten trotz Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung.
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Wenn Unternehmen Personal und/oder Gegenstände unentgeltlich für humanitäre Zwecke an Einrichtungen bereitstellen, die einen Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Ukraine-Krieg betroffenen Menschen leisten, wird auf diese Wertabgabe keine Umsatzsteuer erhoben. Auch die bereits erhaltene Vorsteuer aus der Anschaffung von solchen Gegenständen wird nicht zurückgefordert. Die Unternehmen sind somit nur mit dem Nettoaufwand wirtschaftlich belastet.
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Auch die unentgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten durch Unternehmen als Wohnraum unterliegt keiner umsatzsteuerlichen Wertabgabe sowie keiner Vorsteuerkorrektur aufgrund Verwendungsänderung.
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Dies stellt nur eine Auswahl der Möglichkeiten dar, sollte aber die meisten Fälle abdecken.

Wir hoffen sehr, dass der barbarische Krieg in der Ukraine so schnell wie möglich aufhört und solche zusätzlichen Spendenerlasse obsolet werden.