Das BMF hat sich im Schr. IV C 5 – S 2334/19/10007:002 v. 13.4.2021 sehr ausführlich mit der Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug für die Zeit ab 1.1.2020 bei der Anwendung der Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 11 EStG unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften befasst. Voraussetzung für die Anerkennung zweckgebundener Gutscheine oder entsprechender Geldkarten als Sachbezug (und damit die Anwendbarkeit der Sachbezugsfreigrenze von 44 €, ab 1.1.2022 50 €) ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und – ab 1.1.2022 – außerdem die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Grundsätzlich geht die FinVerw. davon aus, dass von der erforderlichen Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen insbesondere nicht auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. Außerdem ist generell zu beachten, dass die Freigrenze nur noch anerkannt wird, wenn der Sachbezug in Gestalt des Gutscheins oder der Geldkarte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Aus der Verwaltungsanweisung ergibt sich ua.:

>     Als Sachbezug anerkannt wird die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber, ebenso die Gewährung von Unfallversicherungsschutz unter diesen Bedingungen. Anerkannt werden ferner die Gewährung von Papier-Essensmarken und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (sog. digitale Essensmarken).

>     Zu Gutscheinen und Geldkarten ergibt sich aus der Verwaltungsanweisung dies: Dazu gehören solche, die unabhängig von einer Betragsangabe ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner Produktpalette oder – unabhängig von der Betragsangabe – ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland berechtigen (unter welchen Voraussetzungen letzteres anzuerkennen ist, wird unter Rdnr. 23 des BMF-Schr. erläutert).

>     Eine nicht begünstigte Geldleistung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Zahlungen an den Arbeitnehmer bei Abschluss von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungen und Beitragszahlungen durch den Arbeitnehmer leistet, es sich um gesetzliche Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung handelt oder eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anstelle der geschuldeten Ware oder Dienstleistung erfolgt (zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen).

>     Der Zufluss des Sachbezugs tritt bei Gutscheinen oder Geldkarten, die bei einem Dritten einzulösen sind, im Zeitpunkt von deren Hingabe oder auf Ladung der Geldkarte ein, dagegen im Fall der Einlösung durch den Arbeitgeber erst im Zeitpunkt dieser Einlösung.

>     Übergangsregelung: Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, werden noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt. [kk]