Nachfolgend einige Steuer-News für Sie zusammengefasst von unserem Vorstandsmitglied Thomas Meister, Steuerberatungsgesellschaft Sievert:
(1) Das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz v. 19.10.2022, BGBl. 2022 I, 1743, ist am 25.10.2022 verkündet worden. Art. 1 enthält als § 28 Abs. 5 und 6 UStG die Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % gem. § 12 Abs. 2 UStG für Lieferungen von Erdgas und Wärme über das Erdgasnetz bzw. Wärmenetz in der Zeit v. 1.10.2022 bis 31.3.2024. Außerdem sieht Art. 2 des Gesetzentwurfs die Einkommensteuer-
befreiung nach § 3 Nr. 11c EStG für Zuschüsse und Sachbezüge bis 3.000 € vor, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewähren. Die Steuerbefreiung gilt für Arbeitslohn, der in der Zeit v. 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt wird. Die steuerfrei gewährten Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-VO sozialversicherungsfrei (Art. 3 des Gesetzes).
(2) Der Bundestag hat am 20.10.2022 und der Bundesrat am 28.10.2022 das Gesetz zur Zahlung einer Energiepauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs (BT-Drucks. 20/3938 v. 11.10.2022, BR-Drucks. 523/22 [Beschluss] v. 28.10.2022) angenommen. Der Übergangsbereich betrifft die sog. Midijobs; damit soll der Übergangsbereich von Minijobs zu Regelarbeitsverhältnissen (von neuerdings 520 €) ab 1.1.2023 von 1.600 € auf 2.000 € angehoben werden. In diese Arbeitslohnzone fallen die Sozialversicherungsabgaben – je nach Verdiensthöhe – gestaffelt nur in Höhe von 11 % bis 21 % an.
(3) Der Bundestag hat am 20.10.2022 das Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters in Gestalt der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beschlossen (BT-Drucks. 20/2730 v. 12.7.2022; BT-Drucks. 20/4087 v. 19.10.2022) und damit eine vom Rechtsausschuss angeregte Änderung des Insolvenzrechts. Geändert wird das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, das nunmehr „Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen“ heißt (SanInsKG) und für die Zeit bis zum 31.12.2023 u.a. dies vorsieht: Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verringert sich von zwölf auf vier Monate und der Planungszeitraum für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs auf vier Monate. Die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wird von sechs auf acht Wochen hochgesetzt.
(4) Wird eine Wohnung mit Arbeitszimmer von mehreren Personen (hier: vom Kläger und seiner Lebensgefährtin) angemietet, können die Kosten für das Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines der Mieter bildet, von ihm bis zur Höhe der insgesamt getragenen Arbeitszimmerkosten vollumfänglich geltend gemacht werden (nicht nur hälftig), Urt. des FG Düsseldorf 3 K 2483/20 E v. 9.9.2022, Newsletter des FG Oktober 2022 (Rev. zugelassen).